Die Rechtslage

Unverlangte Werbe-E-Mails sind in Deutschland verboten – auch im B2B-Kontext. Was das konkret bedeutet, welche Urteile dazu vorliegen und mit welchen Streitwerten zu rechnen ist.

§7 UWG im Überblick

Der Schutz vor unerwünschter Werbung ist in §7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet ausdrücklich jede Werbung per elektronischer Post – also auch per E-Mail – ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Empfänger:in.

Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die Mail an eine private oder eine geschäftliche Adresse gerichtet ist. Sie schützt nicht nur Verbraucher:innen, sondern auch Gewerbetreibende vor der Belästigung durch unverlangte Werbung.

Was gilt als unzulässige Werbung?

  • Es liegt keine vorherige ausdrückliche Einwilligung vor (Double-Opt-in).
  • Die Mail hat eine klare kommerzielle Absicht (Produkt, Dienstleistung, Anbahnung).
  • Der B2B-Kontext macht keinen Unterschied – auch info@-Adressen sind geschützt.
  • Auch einmalige Kontaktaufnahmen ohne Einwilligung sind ein Verstoß.
  • Die Ausnahme nach §7 Abs. 3 UWG (Bestandskunden-Werbung) erfordert sehr enge Voraussetzungen.

Wichtige Urteile

Payback – Grundsatzentscheidung zur Einwilligung

BGH I ZR 218/07

Der BGH stellt klar: Werbung per E-Mail setzt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus. Vorformulierte, im Bestellprozess versteckte Einwilligungsklauseln sind in der Regel unwirksam. Maßstab ist eine bewusste, separate Entscheidung der Empfänger:in.

Doppel-Opt-in-Pflicht

BGH I ZR 208/12

Wer Newsletter oder Werbe-Mails versendet, muss die Einwilligung der Empfänger:in beweisen. Praktisch nur möglich über ein Double-Opt-in-Verfahren mit Bestätigungslink. Auch die Bestätigungsmail selbst darf keine Werbung enthalten.

Eine einzige Werbemail genügt

BGH VI ZR 225/17

Schon eine einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail kann einen Unterlassungsanspruch und einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen.

Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im B2B

OLG Düsseldorf I-20 U 75/16

Auch bei Abmahnungen unter Unternehmen sind die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme als Schadensersatz erstattungsfähig, sofern die Abmahnung berechtigt war.

Geschäftliche Mailadressen sind ebenso geschützt

LG Berlin 16 O 467/19

Das Landgericht Berlin bestätigt: Die geschäftliche E-Mail-Adresse genießt denselben Schutz wie eine private. Werbung an info@-Adressen ohne Einwilligung ist unzulässig.

Typische Streitwerte

Die folgenden Streitwerte sind Richtwerte aus der Rechtsprechung. Die konkrete Festsetzung erfolgt durch das jeweilige Gericht und hängt von Einzelumständen ab.

FallkonstellationStreitwert
Einzelne unerwünschte Werbemail an Privatperson3.000 – 6.000 €
Mail an gewerbliche Adresse6.000 – 10.000 €
Wiederholungsfall / mehrere Mails desselben Absenders10.000 – 15.000 €
Schwerwiegende Fälle (z.B. nach vorheriger Abmahnung)bis 20.000 €

Auf Basis des Streitwerts berechnen sich nach RVG die Anwaltsgebühren und nach GKG die Gerichtskosten. Bei einem Streitwert von 6.000 € liegen die anwaltlichen Abmahnkosten z.B. typischerweise im Bereich von ca. 600–700 € netto.

Kostenrisiko erklärt

Wer berechtigt abmahnt, kann seine Anwaltskosten als Schadensersatz vom Abmahn-Gegner ersetzt verlangen (vgl. OLG Düsseldorf I-20 U 75/16). Reagiert der Gegner nicht oder bestreitet er den Anspruch, kann eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich werden – dann fallen zusätzlich Gerichtskosten an, die im Unterliegensfall vom Gegner zu tragen sind.

Im umgekehrten Fall – wenn die Abmahnung sich als unberechtigt erweist – trägt die abmahnende Partei das Kostenrisiko. Genau deshalb prüfen wir jeden Fall sorgfältig in zwei Stufen: zuerst KI-gestützt, dann durch den kooperierenden Anwalt.

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